Mandanteninformationen

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Weitere Anmerkungen zur Einführung des Momig

 

 

Die nachfolgenden Änderungen betreffen zum einen den geschäftlichen Verkehr mit GmbH´s als auch die Führung derselbigen durch Geschäftsführer.

 

Eigenkapitalersatzrecht

 

Beim Eigenkapitalersatzrecht geht es um die Frage, ob Kredite, die der Gesellschafter „seiner“ GmbH gibt als Darlehen oder Eigenkapital behandelt werden. Hintergrund war die Behandlung dieser Darlehen im Insolvenzfall. Das Eigenkapital steht hinter allen anderen Forderungen der Insolvenzgläubiger. Es wurde insbesondere nach der zeitlichen Hingabe der Darlehen unterschieden (in der Krise gewährt, stehengelassenes Darlehen etc.)

Diese in der Praxis schwierige Unterscheidung wird nunmehr aufgehoben. Es handelt sich zukünftig um normale Darlehen, die wie Fremdkapital zu behandeln sind. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch folgendes zu beachten.

Hat der Gesellschafter seiner GmbH Vermögenswerte zur Nutzung überlassen (Z.B. auch Grundstücke, Maschinen), hat er für die Dauer des Insolvenzverfahrens (längstens ein Jahr) kein Aussonderungsanspruch. Für die weitergehende Nutzung durch den Insolvenzverwalter steht ihm ein gesondertes Entgelt zu.

 

Geschäftsanschrift im Internet

 

Interessant für Gläubiger einer GmbH dürfte folgende Vorschrift sein.

 

Zukünftig muß im Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift eingetragen werden (neue Vorschrift gilt für alle einzutragenden Gesellschaftsformen). Kann ein Gläubiger unter dieser bekannt gemachten Geschäftsanschrift keine Post zustellen, ist es möglich schneller eine öffentliche Zustellung im Inland zu bewirken (das zuzustellende Schriftstück wird für einen Monat an einer öffentlichen Tafel der jeweiligen Behörde ausgehängt)

 

Führungslose Insolvenzfalle

Früher war der Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet, bei Überschuldung den Insolvenzantrag zu stellen. Diese Regelung konnte dadurch umgangen werden, dass der Geschäftsführer „untertauchte“.

Neu geregelt ist, dass nunmehr auch die Gesellschafter einer GmbH verpflichtet sind den Insolvenzantrag zu stellen, es sei denn , sie haben vom Insolvenzgrund bzw. Abtauchen des Geschäftsführers keine Ahnung (muß substanziert dargelegt werden).

Gesellschafter die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person die nicht Geschäftsführer sein kann die Geschäftsführung überlassen, haften zukünftig für die verursachten Schäden gegenüber der Gesellschaft. Eine nicht fähige Person ist z.B. eine die in der Vergangenheit gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsrechts verstoßen hatte und entsprechend belangt wurde.

Steuerberater Reinhard Schinkel | Köpenicker Straße 325 | 12555 Berlin | Telefon: +49 (0)30 60989685

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