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Grundzüge des neuen GmbH Rechts.
Seit November 2008 ist das neue GmbH Gesetz in Kraft. Es handelt sich um die umfassenste Reform des GmbH Rechts der letzten Jahrzehnte.
Nachfolgender Beitrag beleuchtet kurz die wesentlichen Verbesserungen gegenüber dem bisherigen Recht in der Gründungsphase und hinterfragt zum Schluss, ob diese Reform gegen die populäre Rechtsform Limited bestehen kann.
Das Mindeststammkapital der GmbH beträgt weiterhin 25.000 €. Neu eingeführt wird jedoch die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Diese "uG" kann mit einem Stammkapital von 1 € gegründet werden. Es handelt sich dabei nicht um eine neue Rechtsform, sondern ebenfalls um eine GmbH. Diese Unternehmer-gesellschaft besitzt eine (Teil-) Gewinnausschüttungssperre. Dieser thesaurierte Gewinn wird verwendet, um das Mindeststammkapital von 25 T€ anzusparen. Ist das Mindeststammkapital erreicht, kann wie bei einer normalen GmbH der komplette ausschüttungsfähige Gewinn den Anteilseignern zugeführt werden. Der Wechsel der Firmierung von UG in GmbH ist dann ebenfalls möglich.
Die Gründungskosten werden durch die Einführung eines Musterprotokolls deutlich reduziert (siehe Register „Musterprotokoll“). Dieses Musterprotokoll kann bei vereinfachten Gründungen verwendet werden und umfasst neben den Gesellschaftsvertrag auch die Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste. Es wird also nur noch eine notarielle Beurkundung bei Gründung der GmbH benötigt.
Der Mindestbetrag für eine Stammeinlage (Geschäftsanteil) von 100 € wird auf 1 € abgesenkt. Das hat den Vorteil, dass die Höhe der jeweiligen Stammeinlage individueller festgelegt werden kann und die Geschäftsanteile leichter gestückelt werden können.
Eine Beschleunigung des Gründungsvorganges wird durch die Abkopplung des Eintragungsverfahrens vom verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren erreicht. Für die Eintragung im Handelsregister ist nicht mehr die Vorlage von Konzessionen etc. (z.B. Restaurantbetrieb) erforderlich.
Es ist möglich den Verwaltungssitz einer GmbH ins Ausland zu verlegen. Nun können also auch Auslandsgeschäfte mit Niederlassungen in der gebräuchlichen Rechtsform der GmbH getätigt werden.
Neu ist auch das, ähnlich wie bei der Aktiengesellschaft, nur noch der als Gesellschafter gilt, der auch in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Damit soll die Transparenz für die Geschäftspartner der GmbH erhöht und der Missbrauch verringert werden.
Mit den vorgestellten Änderungen in der Gründungsphase gelingt es die bisherigen wesentlichen Nachteile gegenüber der Limited zu beseitigen. Es ist nicht mehr ein sofortiger hoher Kapitalbedarf erforderlich, das Eintragungsverfahren (solange die GmbH nicht eingetragen ist haften die Gesellschafter voll) wird beschleunigt und die Stückelung der Geschäftsanteile wird vereinfacht. Auslandsgeschäfte lassen sich im Zeitalter der Globalisierung leichter bewerkstelligen ohne auf die gesicherte bestehende Kenntnis und Rechtssprechung des GmbH Rechtes verzichten zu müssen.
Die GmbH ist im Kommen!
Steuerberater Reinhard Schinkel | Köpenicker Straße 325 | 12555 Berlin | Telefon: +49 (0)30 60989685